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Verwaltungsreform_1929

Behördenabbau auf mittlerer und unterer Verwaltungsebene war das Ziel. Vor allem diese Reform hat den Markt Kastl seiner Zentralitätsfunktion beraubt und wertvolle bürgerliche Schichten verließen mit dem Abzug der Behörden Kastl als Wohnort (So hatte es bis 1929 in Kastl noch ein 15-Mann Streichorchester gegeben). Amberg und Neumarkt haben sich die einstigen Kompetenzen Kastls geteilt: Landkreis für Kastl wurde Neumarkt, Finanzbehörden für Kastl lagen in Amberg. Zur Anmeldung des KFZ musste man nach Neumarkt, zur Steuererklärung nach Amberg. Diese Situation wurde mit der Gebietsreform_1972 aufgelöst, indem Kastl in den neu geschaffenen Landkreis Amberg-Sulzbach wechselte. Interessanter Weise musste man dann für einige Zeit ins Landratsamt nach Sulzbach-Rosenberg, denn das war der Preis, den die dortige Bevölkerung für die Abgabe des eigenen Landkreises forderte.

"Auf mittlerer und unterer Instanzenebene wurden Behörden und Gerichte - bis 1933 waren es beinahe 100 - aus Gründen der Sparsamkeit aufgehoben und zusammengelegt. Betroffen waren davon 1932 die Kreisregierungen Niederbayerns und der Oberpfalz (bis 1959, Sitz Regensburg) und 1933 die Kreise Oberfranken und Mittelfranken (bis 1948, Sitz Ansbach).

Die Reform der unteren staatlichen Verwaltungsebene, die ob ihrer Kleinteiligkeit gleichermaßen unzweckmäßig wie kostenintensiv war, blieb nach der Aufhebung von sechs Bezirksämtern in den Jahren 1929/31 stecken. Im Bereich der Justizverwaltung wurden von 1925 bis 1933 31 Amtsgerichte, drei Landgerichte und das Oberlandesgericht Augsburg aufgelöst.

Abbaupläne bei den berufsständischen Selbstverwaltungskörperschaften (Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Bauernkammern) scheiterten am Widerstand der betroffenen Wirtschaftskreise.

Neben dem Freistaat beteiligte sich auch das Reich am Abbau seiner Verwaltung in Bayern, indem es bis 1934 etwa die Aufhebung von 57 Finanzämtern sowie diverser Zoll- und Versorgungsbehörden verfügte. Michael Unger, Vereinfachung der Staatsverwaltung (Weimarer Republik), in: Historisches Lexikon Bayerns, URL:
(http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/artikel/artikel_44405; 9. April 2008)

Dass die Reformen der Weimarer Republik für den Staat den erhofften Vorteil in keiner Weise erbrachten, lesen wir ebenfalls auf dem Server des Wissenschaftsministeriums:

"Verhältnismäßig geringe Auswirkungen hatten die Maßnahmen zur Verringerung der staatlichen Beamten und Angestellten (Personalabbauverordnung 1923). Obwohl deren Gesamtzahl durch die Übernahme von Finanz-, Zoll-, Post- und Eisenbahnverwaltungen auf das Reich im Vergleich zur Vorkriegszeit zwar bedeutend geschrumpft war. Gegenüber 81.558 etatmäßigen Staatsbeamten im Jahr 1914 waren 1926 nunmehr 48.387 zu verzeichnen, was einer Abnahme von knapp 41% entspricht. Im selben Zeitraum hatte sich der Anteil der Beamtenbesoldung an den Ausgaben des ordentlichen Staatshaushalts indes von 27,8% auf 40,6% erhöht. Zurückzuführen war diese Entwicklung auf eine erhebliche Mehrung der Staatsdiener in den verbliebenen Verwaltungsbereichen, etwa durch die Übernahme der Volksschullehrer in den Staatsdienst. Zudem waren eine deutliche Verschiebung auf mittlere und höhere Gehaltsklassen und erhebliche Mehrungen der nichtetatmäßigen Stellen (bei den Zentralstellen zwischen 1914 und 1926 um 414,8%) zu verzeichnen gewesen. Umfassend ließ sich diese Entwicklung kaum mehr wirkungsvoll umkehren.

Ansätze zu einer Bereinigung und Sammlung der landesrechtlichen Vorschriften, deren Unübersichtlichkeit den Verwaltungsablauf zunehmend behinderte, blieben ohne greifbare Ergebnisse. Dazu kam es erst in der zweiten Hälfte der 1950er Jahre, als eine umfassende Rechtsbereinigung durchgeführt wurde"
. (ebd.)

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